§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
diese Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §
310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Alle in unseren Angeboten und Prospekten enthaltenen Mengen-, Maß-, Farb-
und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen
Toleranzen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „unfrei ab Werk“, zuzüglich
Verpackung; diese wird sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in
Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto ohne Abzug fällig, Skontoabzug wird nicht anerkannt und
nachgefordert. Es gelten die gesetzlichen Regeln bei Zahlungsverzug.
Bei Erstaufträgen (Neukunden)
liefern wir gegen Vorkasse oder Nachnahme, netto ohne Abzug.
Sonst gelten folgende
Zahlungsvereinbarungen:
50% Abschlag sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 25 % Abschlag 8 Tage
vor Lieferung, bei Selbstmontage 25 % sofort nach Lieferung, netto ohne Abzug,
bei Montage durch uns, sofort nach der Montage, durch Scheck netto ohne Abzug
(4) Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mittelung an
den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen.
(5) Verkaufs- und Präsentationshilfen werden berechnet.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4 ) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von §376
HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend
zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Liefertermin ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware an die vereinbarte
Lieferadresse versandt wird. Die Dauer des Transports zur vereinbarten
Lieferadresse ist nicht Bestandteil der Lieferzeit.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ unfrei ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Europaletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene
Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Wir stehen ein für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware.
(2) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafter Montage durch den Besteller oderDritter, übliche Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig
ein, wie für dieFolgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommene Änderungen des Bestellers oder Dritter.
(3) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- undRügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatz-Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (5) auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9)Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträt 12 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang.
(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach $ 478, § 479 BGB
bleibt unberührt.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter, Partnerunternehmen und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltsicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an
der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller ( erweiterter Eigentumsvorbehalt ) vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingreifen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura - Endbetrages ( einschließlich MwSt ) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir Verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache ( Faktura - Endbetrag, einschließlich
MwSt. ) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache ( Faktura - Endbetrag, einschließlich MwSt. ) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen Ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Sonstiges
(1) Logos, Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Beschreibungen und Angebot bleiben
unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten weder zugänglich
gemacht, noch kopiert noch zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände
verwendet werden.
(2) Stanz- oder Formwerkzeuge sowie sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung
von Sonderanfertigungen benötigt werden, werden dem Besteller zum
Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Es besteht Einigkeit darüber, dass
diese Werkzeuge und Vorrichtungen unser Eigentum bleiben. Der Besteller kann
verlangen, dass solche Werkzeuge nur für von Ihm erteilte Aufträge verwendet
werden.
(3) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, sofern keine Rückgabe
verlangt wird, Muster- und Zeichnungen einen Monat nach Abgabe des Angebots zu
vernichten.
§10 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand,
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu
verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: Mai 2003
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